Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 215,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Paragraph 215,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
    2. Ziffer 2
      im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten, der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen sowie, sofern es sich um Universitätskliniken oder Universitätsinstitute handelt, der Festsetzung von Ausbildungsstellen für ausländische Ärzte, deren Ausbildungskosten aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen wird (Paragraph 9, Absatz eins und 9, Paragraph 10, Absatz eins,, 10 und 12, Paragraph 11, Absatz eins,, 8 und 9) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Paragraphen 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG betraut.