Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer einshinsichtlich des Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
- Ziffer 2im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten, der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen sowie, sofern es sich um Universitätskliniken oder Universitätsinstitute handelt, der Festsetzung von Ausbildungsstellen für ausländische Ärzte, deren Ausbildungskosten aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen wird (Paragraph 9, Absatz eins und 9, Paragraph 10, Absatz eins,, 10 und 12, Paragraph 11, Absatz eins,, 8 und 9) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.