Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Paragraph 197,

  1. Absatz einsDistrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte sind verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, herangezogen werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 1 200 S zuzüglich der allfälligen Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.
  3. Absatz 3Der Anspruch nach Absatz 2, ist binnen acht Wochen mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der Entschädigung ist kostenfrei.
  4. Absatz 4Gegen die Festsetzung der Entschädigung durch die im Absatz 3, genannte Behörde ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig. Eine weitere Berufung ist unzulässig.