Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

13. Abschnitt

Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 193,

  1. Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3Im übrigen sind
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 67a bis 67h, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
    3. Ziffer 3
      im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
    insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.