Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
BG
Paragraph 191,
11.11.1998
ÄrzteG 1998
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,
Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
15.09.2022
10011138
NOR12142829
N8199855733L