Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

11. Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen

Paragraph 189,

  1. Absatz einsDie Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Paragraph 190, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
  3. Absatz 3Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Gegen den Beschluß des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen vier Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde erheben. Paragraph 169, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.