Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

9. Abschnitt

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates

Paragraph 185,

  1. Absatz einsDie Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.