Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214

Text

Paragraph 169,

  1. Absatz eins,Die Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
  2. Absatz 2,Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Disziplinarkommission, die sie gefällt hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
  3. Absatz 3,Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Absatz eins, enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
  6. Absatz 6,Für die Akteneinsicht der im Paragraph 168, Absatz 2, Genannten gilt Paragraph 155, Absatz 3, sinngemäß.