Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

7. Abschnitt

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 168,

  1. Absatz einsErkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Paragraph 180,) berufen.
  2. Absatz 2Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden.