Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
BG
Paragraph 158,
11.11.1998
ÄrzteG 1998
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 194, erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
15.09.2022
10011138
NOR12142796
N8199855700L