Ärztegesetz 1998
BGBl. I Nr. 169/1998
BG
§ 158
11.11.1998
ÄrzteG 1998
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
28.09.2017
10011138
NOR12142796
N8199855700L