Absatz einsÄrzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 32,, 33 oder 35 Absatz 2, verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte gemäß den Paragraphen 36 und 37.