Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

5. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds

Paragraph 134,

  1. Absatz einsAuf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei sind die Paragraphen 96 bis 116 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds kann sich auch nur auf die gemeinsame Abdeckung eines Großschadensfalles erstrecken; ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein und derselben Ursache zwei oder mehr Schadensfälle mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen eintreten und die gesamten versicherungsmathematischen Barwerte der dadurch ausgelösten Grundleistungen das 666fache der Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer übersteigen.
  2. Absatz 2Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den an der Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuß in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.
  3. Absatz 3Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß wird von den an der Einrichtung beteiligten Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuß in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer kann die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der beteiligten Kammern übertragen.
  5. Absatz 5Sofern für Beschlüsse in den Paragraphen 96 bis 116 die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.