Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 133,

  1. Absatz einsDer Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20 000 S verhängen. Die Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.
  2. Absatz 2Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  3. Absatz 3Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.