Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Paragraph 116,
11.11.1998
10.08.2001
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,
In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 92,, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen.