Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Paragraph 114,

  1. Absatz einsDie Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuß mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der Vollversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfern. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß nicht angehören.