Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Paragraph 111
11.11.1998
10.08.2001
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214
Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen.