Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Paragraph 103,

  1. Absatz einsWaisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Die Waisenversorgung beträgt
    1. Ziffer eins
      für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
    2. Ziffer 2
      für jede Vollwaise mindestens 20 vH
    der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
  3. Absatz 3Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.