Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Paragraph 98,

  1. Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Altersversorgung,
    2. Ziffer 2
      Invaliditätsversorgung,
    3. Ziffer 3
      Kinderunterstützung,
    4. Ziffer 4
      Witwen- und Witwerversorgung,
    5. Ziffer 5
      Waisenversorgung und
    6. Ziffer 6
      Todesfallbeihilfe.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen.
  3. Absatz 3Die Grundleistung wird im Falle des Alters und der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 2 500 S monatlich ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt. Die Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
  4. Absatz 4Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach Paragraph 109, Absatz 3, nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die Grundleistung.
  5. Absatz 5Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich nach der Höhe der vom Kammerangehörigen hiefür insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, auch für die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
  6. Absatz 6Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen.