Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (Paragraph 69,), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheines trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß Paragraph 94,, oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20 000 S verhängen.
  2. Absatz 2,Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  3. Absatz 3,Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie verhängt wurden.