Ärztegesetz 1998
BGBl. I Nr. 169/1998
§ 76
11.11.1998
31.12.2005
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über
1. | das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, | |||||||||
2. | die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung, | |||||||||
3. | die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2), | |||||||||
4. | die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1), | |||||||||
5. | die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung, | |||||||||
6. | allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3). |