Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Wahlordnung

Paragraph 76,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über

  1. Ziffer eins
    das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. Ziffer 3
    die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (Paragraph 73, Absatz 2,),
  4. Ziffer 4
    die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
  5. Ziffer 5
    die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
  6. Ziffer 6
    allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10,, 125 Absatz 12,, 127 Absatz 3,).