Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

2. Hauptstück
Kammerordnung

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

Paragraph 64,

  1. Absatz einsSoweit im Absatz 2, oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder „Turnusarzt” verfügen.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte” die im Paragraph eins, Ziffer eins und als „Zahnärzte” die im Paragraph 71, Absatz 5, genannten Ärzte.