Absatz einsIn Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie
- Ziffer einsein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB eingeleitet und nach Paragraph 238, AußStrG fortgesetzt oder
- Ziffer 2ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
- Ziffer 3ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.