Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
BG
Paragraph 61,
11.11.1998
ÄrzteG 1998
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,
Wenn einem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung. Er hat vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen. Zeiten, in denen der Arzt den Beruf trotz Verbotes ausgeübt hat, sind bei der Ermittlung des Tages des Ablaufes der zeitlichen Beschränkung ebensowenig zu berücksichtigen wie Zeiten, in denen er nicht in der Lage war, den ärztlichen Beruf tatsächlich auszuüben.
15.09.2022
10011138
NOR12142699
N8199855603L