Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Vergütung ärztlicher Leistungen

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.
  2. Absatz 2Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.