Absatz eins,Auch Ärzte, die nicht die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke (Paragraph 29, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,) besitzen, sind verpflichtet, die nach der Art ihrer Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.