Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Wohnsitzarzt

Paragraph 47,

  1. Absatz einsZur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
  3. Absatz 3Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 27,) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 gegeben sind.