Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Paragraph 25,
11.11.1998
10.08.2001
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,
Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins und 13 Absatz eins, Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).