Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214

Text

3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte

Begriffsbestimmung

Paragraph 23,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”) auf alle

Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder „Turnusarzt” verfügen,

2. die Bezeichnung „Facharzt” auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.