Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsStaatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins,) berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 3 der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. 165 vom 7. 7. 1993 S 1) oder
    3. Ziffer 3
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz eins,, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG sind und
    4. Ziffer 4
      in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
  2. Absatz 2Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärzte berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und
    3. Ziffer 3
      im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 5 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 3, oder - sofern das Sonderfach in Österreich besteht - Artikel 7 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG oder
    4. Ziffer 4
      im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2,, 4 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG sind und
    5. Ziffer 5
      in die Ärzteliste eingetragen worden sind.