Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Paragraph 4,
11.11.1998
10.08.2001
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214,
2. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder - soweit eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beabsichtigt ist - zur selbständigen Berufsausübung als Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins und als Zahnarzt gemäß Paragraph 19, berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels der Erfordernisse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte befugt und diesbezüglich diesen gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen auch nach Absolvierung des Turnus für die selbständige Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des Nachweises gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 3, Ziffer eins und 2.