Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind oder für die ein Sachwalter bestellt ist, nicht durchgeführt werden, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Paragraph 43, gegeben.