Absatz eins,Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
- Litera adie Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
- Litera bdie Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
- Litera cdie Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
- Litera ddie vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
- Litera edie Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme (Paragraph 33 d,) für Grundwassersanierungsgebiete (Paragraph 33 f,) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,
- Litera fdie Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,
- Litera gdie Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.