Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer
- Litera ain Laichschonstätten während der Schonzeit (Paragraph 15, Absatz 5,) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
- Litera bin Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 6,) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
- Litera cden Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (Paragraph 22,) nicht dem Wasserbuch anzeigt;
- Litera dlandwirtschaftliche Nutztiere hält und die in Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
- Litera eeinem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
- Litera feinem ihm gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
- Litera gdie ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten verletzt;
- Litera hden Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (Paragraph 112, Absatz 6,);
- Litera iein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (Paragraph 120,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
- Litera jdie gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, bestehende Meldepflicht verletzt;
- Litera kdie im Paragraph 31 a, Absatz 4, vorgeschriebene Meldung unterläßt;
- Litera lals Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (Paragraph 32 b, Absatz 4,);
- Litera mentgegen einer gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt, bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.