Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 6, Absatz eins bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge sowie dem Gefährdungsgrad der Suchtmittel richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Suchtmittelvorrat nicht gemäß Absatz eins, aufbewahrt oder nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert wird.
  3. Absatz 3,Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (Paragraph 6, Absatz 4,) obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.