Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Text

Abgabe durch Apotheken

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
  2. Absatz 2,Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins, abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.