Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind
- Litera aAnlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),
- Litera bAnlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,
- Litera cdie Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (Paragraph 12, Absatz 2,) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,
- Litera ddie Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,
- Litera eAnlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern
- Strichaufzählungeine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,
- Strichaufzählungdas Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und
- Strichaufzählungfür diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muß,
besteht.