Lebensmittelgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Paragraph 69
01.03.1997
20.01.2006
Paragraph 69, (1) Der Betriebsinhaber haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung abgeschöpfte Geldbeträge (Paragraph 20, StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den Paragraphen 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, daß der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.