Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 18,

Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Paragraph 15, folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, und
  2. Ziffer 2
    Angaben über die qualitativen und quantitativen Besonderheiten des Eluats oder Sublimats.