ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung der oder zum Großhandel mit der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996
Paragraph 14,
01.08.1996
01.01.2006
Zur Antragstellung auf Zulassung oder zur Anmeldung einer Arzneispezialität sind berechtigt: