BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Inkrafttretensdatum
17.02.1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996
Text
XIII. ABSCHNITTrömisch dreizehn. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 83.Paragraph 83,
Wer
1.Ziffer eins
Arzneispezialitäten entgegen dem § 7 oder einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 6 oder 7 in Verkehr bringt,Arzneispezialitäten entgegen dem Paragraph 7, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, oder 7 in Verkehr bringt,
2.Ziffer 2
Arzneispezialitäten entgegen den §§ 8 bis 9a oder einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 4 oder § 26 Abs. 7 in Verkehr bringt,Arzneispezialitäten entgegen den Paragraphen 8 bis 9 a oder einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, oder Paragraph 26, Absatz 7, in Verkehr bringt,
3.Ziffer 3
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 11b im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, ohne dies dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu melden oder entgegen einem Verbot gemäß § 11b Abs. 2 in Verkehr bringt,Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des Paragraph 11 b, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, ohne dies dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu melden oder entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, in Verkehr bringt,
4.Ziffer 4
als Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität die Mitteilungspflicht des § 24 Abs. 1 verletzt,als Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität die Mitteilungspflicht des Paragraph 24, Absatz eins, verletzt,
5.Ziffer 5
Arzneimittel entgegen den §§ 57 bis 59 oder entgegen einer durch Verordnung gemäß § 59 Abs. 3 festgelegten Abgabebefugnis abgibt,Arzneimittel entgegen den Paragraphen 57 bis 59 oder entgegen einer durch Verordnung gemäß Paragraph 59, Absatz 3, festgelegten Abgabebefugnis abgibt,
6.Ziffer 6
Arzneispezialitäten entgegen dem § 61 abgibt,Arzneispezialitäten entgegen dem Paragraph 61, abgibt,
7.Ziffer 7
als Beschäftigter im Sinne des § 71 Abs. 1 das Vorliegen der in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,als Beschäftigter im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, das Vorliegen der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
8.Ziffer 8
in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 3 belehrt wurden,in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 3, belehrt wurden,
9.Ziffer 9
die Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne die Voraussetzungen des § 72 oder vorsätzlich entgegen den §§ 73 oder 74 ausübt oderdie Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne die Voraussetzungen des Paragraph 72, oder vorsätzlich entgegen den Paragraphen 73, oder 74 ausübt oder
10.Ziffer 10
die Meldepflicht des § 75 vorsätzlich verletzt,die Meldepflicht des Paragraph 75, vorsätzlich verletzt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 100 000 S zu bestrafen.