Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat, sofern in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung des Arzneimittels und die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes, sofern das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enthält,
- Ziffer 2die für die sinnvolle Anwendung des Arzneimittels unerläßliche Information und
- Ziffer 3einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, daß Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muß dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.