Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat, sofern in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Arzneimittels und die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes, sofern das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enthält,
    2. Ziffer 2
      die für die sinnvolle Anwendung des Arzneimittels unerläßliche Information und
    3. Ziffer 3
      einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, daß Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muß dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.
  2. Absatz 2,Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muß nicht den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen, wenn die Werbung ausschließlich aus der Bezeichnung einer Arzneispezialität (Erinnerungswerbung) besteht, es sei denn, es handelt sich um
    1. Ziffer eins
      Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien oder
    2. Ziffer 2
      Werbung für Arzneispezialitäten, die der sportlichen Leistungssteigerung dienen.
    Sofern die Erinnerungswerbung über Plakate oder Inserate erfolgt, ist der Hinweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aufzunehmen.