bildliche Darstellungen im Zusammenhang mit Angehörigen der Heilberufe oder Einrichtungen des Gesundheitswesens aufweisen,
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
Paragraph 53,
17.02.1994
01.01.2006
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine Elemente enthalten, die