Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
Paragraph 52
17.02.1994
01.01.2006
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muß so gestaltet sein, daß der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Arzneimittel dargestellt wird.