Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
§ 51
17.02.1994
01.01.2006
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
1. | Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen, | |||||||||
2. | Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und | |||||||||
3. | homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden, | |||||||||
betrieben werden. |