Absatz einsVon Seiten des Sponsors, Monitors und Prüfers sind geeignete Maßnahmen für eine sorgfältige und vertrauliche Handhabung aller im Rahmen einer klinischen Prüfung anfallenden Daten zu setzen.
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
Paragraph 46,
17.02.1994
31.12.2005