Absatz eins,Von Seiten des Sponsors, Monitors und Prüfers sind geeignete Maßnahmen für eine sorgfältige und vertrauliche Handhabung aller im Rahmen einer klinischen Prüfung anfallenden Daten zu setzen.
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
Paragraph 46
17.02.1994
31.12.2005