Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, nicht durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind oder für die ein Sachwalter bestellt ist, nicht durchgeführt werden, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Paragraph 43, gegeben.