Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 aufgehoben durch BGBl.Nr. 379/1996
Paragraph 18 c,
17.02.1994
31.07.1996
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für von der in Anhang römisch II zum EWR-Abkommen enthaltenen Richtlinie 87/22/EWG erfaßte Arzneispezialitäten vorsehen, daß vor der Entscheidung über die Zulassung sowie den Widerruf der Zulassung jeweils der in Artikel 8, der im Anhang römisch II des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 75/319/EWG oder der in Artikel 16, der im Anhang römisch II des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 81/851/EWG vorgesehene Ausschuß zu befassen ist, und nähere Vorschriften über die Einleitung eines solchen Verfahrens und seine Gestaltung erlassen.