ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung der oder zum Großhandel mit der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,
Arzneimittelgesetz
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
Paragraph 14,
17.02.1994
31.07.1996
Zur Antragstellung auf Zulassung oder zur Anmeldung einer Arzneispezialität sind berechtigt: