Absatz eins,Das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 6,, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß Paragraph 21, sind von der Landesregierung durchzuführen.