Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 5,

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz einsBei der öffentlichen Erörterung hat jedermann die Möglichkeit, sich zum Vorhaben und seinen Auswirkungen zu äußern und Fragen zu stellen.
  2. Absatz 2Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin hat die öffentliche Erörterung so zu leiten, daß ohne Abschweifungen, Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die wesentlichen fachlichen Gesichtspunkte des Vorhabens und seiner Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, besprochen werden können.
  3. Absatz 3Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin kann anordnen, daß für Wortmeldungen eine schriftliche Anmeldung unter Bekanntgabe des Namens und des Themas erfolgen muß. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin bestimmt die Reihenfolge der zu behandelnden Fragen und der zu hörenden Personen. Gleichgerichtete Einwendungen sind unter einem zu behandeln. Die an der öffentlichen Erörterung teilnehmenden Sachverständigen haben in ihren Stellungnahmen auf die Vorbringen einzugehen.
  4. Absatz 4Dem Projektwerber/der Projektwerberin steht das Recht der Stellungnahme zu den Vorbringen zu.
  5. Absatz 5Die Erörterung ist nach Möglichkeit an einem Termin abzuschließen. Eine Vertagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wesentliche Fragen des Vorhabens und seiner Auswirkungen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erörtert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136709

alte Dokumentnummer

N8199330542J