Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
BG
Paragraph 29,
01.07.1994
UVP-G 2000
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 4,
Die Mitglieder des Umweltrates und die nach Paragraph 28, Absatz 2, zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
19.04.2021
10010767
NOR12136702
N8199330535J